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Gefahrstoffverzeichnis in unkompliziert

Die Vorlage nach § 6 Abs. 12 GefStoffV, mit Startliste für Büro und Verwaltung, Schritt für Schritt erklärt.

Inhalt

Rechtsgrundlage

Das Gefahrstoffverzeichnis ist in § 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung geregelt, die Ausnahme für geringe Gefährdung in Absatz 13. Hier stehen beide Absätze im Wortlaut, darunter was sie für Ihren Betrieb bedeuten.

§ 6 Abs. 12, 13 GefStoffV: Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Stand: 30.09.2026 · Quelle: gesetze-im-internet.de

Wortlaut der Vorschrift

(12) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Bezeichnung des Gefahrstoffs,

2.

Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,

3.

Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,

4.

Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber dem Gefahrstoff exponiert sein können, und

5.

einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein.

(13) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund

1.

der gefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs,

2.

einer geringen verwendeten Stoffmenge,

3.

einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und

4.

der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.

Nichtamtliche Wiedergabe. Quelle: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026. Gesetze sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.

Was die Vorschrift bedeutet

Absatz 12 Satz 1 enthält die Pflicht: Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe. Satz 2 legt die fünf Mindestangaben fest.

Satz 3 enthält die Ausnahme: Werden nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt, entfällt das Verzeichnis. Ob das so ist, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung, nicht das Bauchgefühl.

Satz 4 regelt den Zugang: Die Angaben zu Bezeichnung, Einstufung, Arbeitsbereichen und Sicherheitsdatenblatt müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. Nur die Mengen bleiben intern.

Absatz 13 beschreibt, wann eine geringe Gefährdung vorliegt: auf Grund der Eigenschaften des Stoffs, einer geringen Menge, einer niedrigen Exposition und der Arbeitsbedingungen insgesamt. Alle vier Gesichtspunkte fließen in eine Gesamtbewertung ein.

Häufiger Irrtum

Ein fehlendes Verzeichnis ist unmittelbar eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV, bußgeldbewehrt bis 50.000 Euro nach § 26 Abs. 3 ChemG. Anders als beim Arbeitssicherheitsgesetz braucht es dafür keine vorherige Anordnung der Behörde.

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